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Unsere allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB) Stand Juli 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen derTrost Beton GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden(nachfolgend „Auftraggeber") über die Lieferung und Herstellung vonBetonwerkstein- und Betonfertigteilen sowie damit zusammenhängende Leistungen,soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist einenatürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Verbraucher im Sinnedieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweckabschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigenberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Regelungen dieserAGB, die ausdrücklich nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, sindentsprechend gekennzeichnet; im Übrigen gelten die Regelungen für beide Gruppengleichermaßen.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzendeGeschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es seidenn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diesgilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oderabweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibendund unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnetsind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung desAuftragnehmers oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung zustande.
Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung sindLeistungsumfang, Preis, Menge, Ausführung und – soweit als verbindlichvereinbart – Liefertermin für beide Parteien festgelegt. Kostenvoranschlägesind unverbindliche Schätzungen ohne Gewähr für Vollständigkeit; mündlicheNebenabreden, Zusicherungen oder fachliche Einschätzungen bedürfen zu ihrerWirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Leistungsbeschreibung, Sichtbetonklasse
Sofern der Auftraggeber bis spätestens zurAuftragsbestätigung keine ausdrückliche schriftliche Vorgabe zurSichtbetonklasse bzw. Oberflächenqualität macht, wird die Sichtbetonklasse SB2gemäß dem DBV/VDZ-Merkblatt „Sichtbeton" bzw. dem branchenüblichenMerkblatt „Sichtbetonfertigteile" (jeweils in der zum Zeitpunkt derHerstellung aktuellen Fassung) als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des §434 BGB zugrunde gelegt. Diese Regelung konkretisiert den geschuldetenQualitätsstandard; die materialbedingten Eigenschaften gemäß Abschnitt 4 geltendavon unabhängig. Höhere Anforderungen sind ausdrücklich und rechtzeitig vorAuftragsbestätigung schriftlich zu vereinbaren und können mit einem Mehrpreisverbunden sein.
Muster, Referenzstücke und materialbedingteEigenschaften
Die nachfolgend beschriebenenmaterialbedingten Eigenschaften sind Bestandteil dieser AGB und damitunmittelbar Vertragsinhalt, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber zusätzlichdas gesondert erhältliche, ausführlichere Dokument „Informationen zu Betonwerksteinund Betonfertigteilen" ausgehändigt wurde; wird dieses Dokumentausgehändigt, wird es ergänzend zum Bestandteil des Vertrags gemacht.
Musterstücke, Farbtafeln und Referenzfotosdienen der unverbindlichen Veranschaulichung von Farbe, Struktur undOberflächencharakter. Sie definieren keinen exakten Farb- oderOberflächen-Sollwert, sondern lediglich eine übliche Bandbreite. Die tatsächlichgelieferte Ware kann hiervon abweichen, insbesondere hinsichtlichFarbtonunterschieden innerhalb einer Lieferung, Unterschieden zwischen Chargenund Nachlieferungen, Unterschieden zwischen horizontal und vertikal betoniertenFlächen sowie Unterschieden infolge abweichender Geometrien, Wandstärken,Bewehrungslagen oder Schalhäute. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Struktur,Porenbild, Strahlbild und Fase sind produktionstechnisch unvermeidbar.
Rohstoffe und Ausblühungen
Betonwerkstein- und Betonfertigteile werdenaus natürlichen Ausgangsstoffen wie Kies, Sand, Wasser und Zement hergestellt,die naturbedingten Schwankungen unterliegen. Es können Ausblühungen entstehen(Kalkausblühungen/Kalziumkarbonat als weiße oder gelbbraune Flecken oderSchleier). Gebrauchswert und Qualität werden dadurch nicht beeinträchtigt;Ausblühungen verschwinden in der Regel im Zeitverlauf durch Bewitterung undNutzung von selbst.
Farb- und Strukturabweichungen
Aufgrund der natürlichen Gesteinskörnungensowie der Art der Herstellung können trotz sorgfältiger Kontrolle Farb- undStrukturabweichungen, Wolkigkeiten, Poren (Lunker) und vereinzelt Rostfleckenauftreten. Diese Erscheinungen sind materialtypisch und beeinträchtigen beifachgerechter Herstellung weder Dauerhaftigkeit noch Gebrauchstauglichkeit.
Serienfertigung, Chargen und gemischter Einbau
Bei größeren Stückzahlen können zwischeneinzelnen Elementen sowie zwischen Erst- und Nachlieferungen sichtbareUnterschiede in Farbton, Porenbild, Oberflächenglanz oderBearbeitungsintensität auftreten (Näheres in Abschnitt 15).
Verpackung, Lagerung und Feuchtigkeit
Farbunterschiede oder Streifen durchVerpackungseinflüsse (z. B. Packbänder, Zwischenlagen, Folien) oderungleichmäßige Feuchteaufnahme sind technisch bedingt und gleichen sich in derRegel mit der Zeit an. Der Auftraggeber hat die Ware bis zum Einbau trocken,eben und spannungsfrei zu lagern, Sichtflächen vor verschmutzenden oderchemisch reagierenden Stoffen zu schützen und keine Gegenstände dauerhaft aufdie Oberflächen aufzulegen.
Alterung von Sichtbetonoberflächen,Rutschhemmung
Glatte Sichtbetonoberflächen können im Laufeder Zeit abwittern, matt werden oder feine Mikrostrukturen ausbilden; dies istein natürlicher Alterungsprozess. Die Rutschhemmung der Standardoberflächenbeträgt in der Regel ca. R10; es obliegt dem Auftraggeber bzw. Planer zuprüfen, ob dies für den vorgesehenen Einsatzzweck ausreicht. HöhereRutschhemmungsklassen sind gesondert und rechtzeitig vor Auftragsbestätigungschriftlich zu vereinbaren.
Risse
Beton unterliegt während des Erhärtungs- undTrocknungsprozesses Volumenänderungen, wodurch systembedingt feine Risseentstehen können (Schwindrisse, Spannungsrisse an geometrischen Schwachstellen,Oberflächen-/Haarrisse). Solche Risse sind materialtypisch und beeinträchtigenbei fachgerechter Herstellung und Bewehrung weder Tragfähigkeit nochDauerhaftigkeit, solange die Rissbreite den nach den anerkannten Regeln derTechnik zulässigen Grenzwert für die jeweilige Expositionsklasse nichtüberschreitet. Statisch relevante Risse mit erkennbarer Querschnittsschwächungsind hiervon zu unterscheiden und unverzüglich mit Fotodokumentation zu melden.
Maßtoleranzen
Betonfertigteile werden innerhalb derüblichen, nach den anerkannten Regeln der Technik zulässigen Maßtoleranzengefertigt (Orientierung u. a. an DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau –Bauwerke" und DIN EN 13369 „Allgemeine Regeln für Betonfertigteile",jeweils aktuelle Fassung). Geringfügige Abweichungen von Länge, Breite, Dicke,Rechtwinkligkeit oder Ebenheit innerhalb dieser Toleranzen stellen keinenMangel dar.
Handwerkliche Fertigung
Die Teile werden manuell bzw. handwerklichhergestellt; die Oberflächen können daher von zugesendeten Mustern undReferenzfotos abweichen. Geringfügige Unterschiede in Fase, Kantenbild,Porenbild, Sandstrahlintensität oder Oberflächenglanz sind produktionsbedingt.Die vorstehend beschriebenen materialtypischenEigenschaften stellen, soweit sie sich im beschriebenen Rahmen und im Rahmender anerkannten Regeln der Technik bewegen, keinen Sachmangel im Sinne des §434 BGB dar.
5. Nachträgliche Änderungen des Auftrags
Nachträglich gewünschte Änderungen desAuftrags werden nur berücksichtigt, soweit dies fertigungstechnisch nochmöglich ist. Ist mit der Fertigung bereits begonnen oder die Leistung bereitsfertiggestellt, stellt der Auftragnehmer den durch die Änderung entstehendenMehraufwand (Material, Zeit, Personal, ggf. Entsorgung nicht mehr verwendbarerTeile) nach den zum Zeitpunkt der Änderung üblichen Sätzen gesondert inRechnung. Der Auftraggeber wird vor Ausführung der Änderung über dievoraussichtlichen Mehrkosten informiert.
6. Stornierung durch den Auftraggeber
Storniert der Auftraggeber einen erteiltenAuftrag ohne rechtlichen Grund, kann der Auftragnehmer statt der ErfüllungSchadensersatz verlangen. Der Schaden wird konkret berechnet und umfasstinsbesondere bereits entstandene Kosten für Material, Vorfertigung,Formen/Schalungen, Personal und Fremdleistungen sowie den entgangenen Gewinnaus dem stornierten Auftrag, jeweils abzüglich ersparter Aufwendungen und einesetwaigen anderweitigen Erwerbs.
Da die Produkte des Auftragnehmers regelmäßigindividuell nach Kundenwunsch bzw. -maß gefertigte Sonderanfertigungen sind,ist eine anderweitige Verwertung bereits gefertigter oder in Fertigungbefindlicher Teile in der Regel nicht oder nur eingeschränkt möglich; dies istbei der Schadensberechnung zu berücksichtigen.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommennachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höheentstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und Pflichten der Parteien,insbesondere bei Vorliegen eines Werk- oder Bauvertrags (§§ 648, 650, 650bBGB), bleiben unberührt.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. derjeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten, sofern nicht andersvereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung.
Sofern im Angebot oder in derAuftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetragsofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmerbehält sich vor, insbesondere bei Sonderanfertigungen, umfangreichen Aufträgenund Großbestellungen im Angebot eine Anzahlung sowie Abschlagszahlungen nachBaufortschritt zu vereinbaren; die jeweiligen Zahlungsmodalitäten ergeben sichaus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug,gilt: Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkteüber dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank; zusätzlich wirdeine Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB fällig. Gegenüber Verbrauchern(§ 13 BGB) beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligenBasiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden,nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nurberechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftigfestgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nurinsoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Liefer- und Leistungsfristen
Liefer- und Leistungsfristen sind nur dannverbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als„verbindlich" bezeichnet werden; im Übrigen handelt es sich umvoraussichtliche, unverbindliche Termine. Kommt es nach Auftragserteilung zu einervom Auftraggeber veranlassten Änderung oder Ergänzung des Auftrags oderverzögert sich die Bereitstellung erforderlicher Unterlagen oderMitwirkungshandlungen (z. B. Statik, Maße, Baufreiheit) durch den Auftraggeber,verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen angemessenen Zeitraum.
9. Lieferverzögerung und höhere Gewalt
Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt(z. B. Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Streik, rechtmäßige Aussperrung,behördliche Anordnungen) oder infolge sonstiger, von ihm nicht zu vertretenderEreignisse (z. B. Lieferengpässe bei Vorlieferanten trotz sorgfältiger Auswahl)vorübergehend an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, verlängert sich dieFrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.Dauert die Behinderung länger als acht Wochen, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlichdes noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeberunverzüglich über eine absehbare Lieferverzögerung und deren voraussichtlicheDauer. Für Schäden aus einer Lieferverzögerung haftet der Auftragnehmer nachMaßgabe von Abschnitt 17 (Haftung); eine darüberhinausgehende,verschuldensunabhängige Haftung wird nicht übernommen.
10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Erforderliche Statiken und Bewehrungspläne derFertigteile sind dem Auftragnehmer bauseits rechtzeitig zur Verfügung zustellen; andernfalls erstellt oder veranlasst der Auftragnehmer diese gegengesonderten Kostenersatz. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustellezum vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin zugänglich, tragfähig fürAnlieferfahrzeuge und frei von Hindernissen ist. Durch verspätete oderunzureichende Mitwirkung entstehende Mehrkosten (z. B. Standzeiten, erneuteAnfahrt) trägt der Auftraggeber.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zurvollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der GeschäftsverbindungEigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieVorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangenist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber denAuftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und beim Widerspruchgegen den Zugriff mitzuwirken.
Verarbeitet oder vermischt der Auftraggeber,sofern Unternehmer, die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmergehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache imVerhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verwendetenWaren zu.
12. Gefahrübergang, Versand und Transport
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und derzufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Auftraggeberbzw., bei Versendung, mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer über,unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Gegenüber Verbrauchern giltabweichend hiervon § 475 Abs. 2 BGB, wonach die Gefahr erst mit Übergabe derWare an den Verbraucher übergeht, es sei denn, der Verbraucher hat denSpediteur/Frachtführer selbst mit der Ausführung der Versendung beauftragt,ohne dass ihm dieser vom Auftragnehmer benannt wurde.Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder ausGründen des Auftraggebers, geht die Gefahr mit der Meldung derVersandbereitschaft über. Eine Transportversicherung wird nur aufausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
13. Abnahme-, Untersuchungs- und Rügepflicht
Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gilt § 377HGB: Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zuuntersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedochinnerhalb von sieben Werktagen nach Anlieferung, in Text- oder Schriftform mitFotodokumentation anzuzeigen. Nicht offensichtliche (verdeckte) Mängel sindunverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitigeAnzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, essei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar oder derAuftragnehmer hat ihn arglistig verschwiegen.
Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) bestehtkeine Untersuchungs- oder Rügeobliegenheit als Voraussetzung für dieGeltendmachung gesetzlicher Gewährleistungsrechte; die gesetzlichen Fristen undRechte bleiben unberührt. Der Auftragnehmer bittet Verbraucher gleichwohl,Mängel möglichst zeitnah anzuzeigen, um eine rasche Bearbeitung zu ermöglichen.
Unabhängig von den vorstehenden Absätzen giltfür alle Auftraggeber ergänzend Abschnitt 14 (Prüfpflicht vor Einbau).
14. Prüfpflicht vor Einbau
Der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragteVerlegebetrieb ist verpflichtet, die gelieferte Ware vor dem Einbau bzw. derVerlegung auf Maßhaltigkeit, Farbgebung, Oberflächenbeschaffenheit,Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen.
Werden Teile trotz vor dem Einbau erkennbarerMängel oder Abweichungen gleichwohl eingebaut bzw. verlegt, wird dies bei derBewertung eines etwaigen Nacherfüllungs-, Minderungs- oderSchadensersatzanspruchs als Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB berücksichtigtund kann zur Kürzung oder zum Ausschluss von Ansprüchen führen, insbesondereweil eine Nacherfüllung nach Einbau regelmäßig nur mit unverhältnismäßigemAufwand möglich ist. Dies gilt nicht, soweit der Mangel für den Auftraggeberbzw. den Verlegebetrieb bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war.
15. Großbestellungen, Serienfertigung und Teillieferungen
Bei Bestellungen mit größeren Stückzahlen bzw.Serienfertigung (z. B. Stufenanlagen, Podestplatten, Pflasterflächen) weist derAuftragnehmer ausdrücklich darauf hin, dass materialbedingte Farbton-,Struktur- und Oberflächenunterschiede zwischen einzelnen Elementen sowiezwischen Erst- und Nachlieferungen technisch nicht vollständig vermeidbar sind(vgl. Dokument „Informationen zu Betonwerkstein und Betonfertigteilen").Dem Auftraggeber wird empfohlen, die Elemente gemischt aus mehreren Palettenbzw. Chargen zu verlegen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit dies demAuftraggeber zumutbar ist; jede Teillieferung kann gesondert in Rechnunggestellt werden. Berechtigte Mängel einzelner Elemente einer Lieferungberechtigen nicht ohne Weiteres zur Zurückweisung der gesamten Lieferung,sofern die übrigen Elemente mangelfrei sind und eine Teilrückweisung demAuftraggeber zumutbar ist.
16. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichenGewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Gegenüber Verbrauchern beträgt dieVerjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre abAblieferung; sie wird durch diese AGB nicht verkürzt. Innerhalb des erstenJahres nach Ablieferung wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass einfestgestellter Mangel bereits bei Ablieferung vorlag (§ 477 BGB).
Gegenüber Unternehmern beträgt dieVerjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr ab Ablieferung; ausgenommen sindBauwerke sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für einBauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben – hiergelten die gesetzlichen Fristen. Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen einesMangels, Übernahme einer Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten stets die gesetzlichen Fristen.
Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung nachseiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt dieNacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar bzw. verweigert der Auftragnehmersie zu Recht, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriftenmindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Als Sachmangel gelten nicht die in Abschnitt 4sowie im Dokument „Informationen zu Betonwerkstein und Betonfertigteilen"beschriebenen materialtypischen Eigenschaften, soweit sie sich im dortbeschriebenen Rahmen und im Rahmen der anerkannten Regeln der Technik bewegen.
17. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt fürVorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach den Vorschriften desProdukthaftungsgesetzes sowie bei Übernahme einer Garantie. Für Schäden aus derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmerauch bei einfacher Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichtfahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung desVertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeberregelmäßig vertrauen darf) beschränkt auf den bei Vertragsschlussvorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung für die leichtfahrlässige Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten istausgeschlossen.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatzist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auchzugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
18. Rücksendungen und Reklamationsbearbeitung
Rücksendungen von Waren bedürfen dervorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers; unfrei zugesandteRücksendungen werden nicht angenommen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers imRahmen der Mängelhaftung bleiben hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beanstandete Ware im Rahmen der Nacherfüllung vor Ort (am Einbauort) zu begutachten; der Auftraggeber ermöglicht hierzu Zutritt und angemessene Untersuchungsmöglichkeiten. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen an den Produkten, die die Feststellung des gerügten Mangels erschweren oder unmöglich machen, gehen zulasten des Auftraggebers, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.
19. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verträge über die Lieferung von Waren, dienicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahloder Bestimmung durch den Auftraggeber maßgeblich ist oder die eindeutig aufdie persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind, begründenfür Verbraucher gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht. Da dieProdukte des Auftragnehmers regelmäßig individuell nach Maß, Zuschnitt, Farbeund/oder Oberfläche für den jeweiligen Auftraggeber gefertigt werden, bestehtin diesen Fällen kein Widerrufsrecht.
Sollte im Einzelfall ausnahmsweise ein Vertragausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln über nichtindividuell gefertigte Standardware mit einem Verbraucher zustande kommen,informiert der Auftragnehmer den Verbraucher hierüber gesondert und gewährt dasgesetzliche Widerrufsrecht nebst gesetzlicher Widerrufsbelehrung.
20. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, imZusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene vertraulicheInformationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln undnicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Vertragsabwicklungerforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklangmit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz(BDSG); Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung desAuftragnehmers unter [www.trost-betonwaren.de/datenschutz].
21. VOB/B bei öffentlichen Aufträgen
Bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebernoder soweit die Geltung der VOB/B im Einzelfall wirksam und ausdrücklichvereinbart wurde, gehen die Regelungen der VOB/B als vorrangige Vereinbarungden nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB vor, soweit diese AGB dem nichtwidersprechen bzw. für den Auftragnehmer keine günstigere Regelung enthalten.
22. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragsbedürfen der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Aufhebung diesesSchriftformerfordernisses selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit derübrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung trittdie gesetzliche Regelung. Soweit einzelne Klauseln dieser AGB gegenüberVerbrauchern nach zwingendem Recht unwirksam sein sollten, gelten insoweit diegesetzlichen Bestimmungen; die Wirksamkeit der AGB im Übrigen bleibt hiervonunberührt.
Es gilt das Recht der BundesrepublikDeutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG); gegenüber Verbraucherngilt dies nur insoweit, als dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechtsihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes gewährte Schutz nicht entzogen wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristischePerson des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, istausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhangmit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern giltdies nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (§§ 38, 29c ZPO).
Trost Beton GmbH
Raiffeisenstraße 5
72581 Dettingen an der Erms
Tel: 07123 - 97 93-0
E-Mail: info@trost-betonwaren.de
Geschäftsführer: Michael Trost
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27aUStG: DE197560304
Registergericht: Stuttgart ·Handelsregisternummer: HRB360345
DieseAGB ersetzen alle vorherigen Fassungen und gelten für Aufträge ab dem Standdieses Dokuments.
